Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma AWA Edle Verpackungen GmbH, Austr. 13, D-74172 Neckarsulm

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen des Auftragnehmers zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt, wenn dem Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbeziehung die Möglichkeit verschafft wurde, von ihrem Inhalt rechtzeitig in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. 

1. Preisangebot
Die Preise in unserem Online-Shop sind EURO-Netto-Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ab € 400,00 Warenwert liefern wir Frei Haus in Deutschland.

2. Auftragsannahme, -bestellung, -erteilung
Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Bestellung vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurde. Sollte dies nicht innerhalb von 7 Werktagen erfolgen, wenden sich bitte an uns, da nicht immer gewährleistet ist, dass alle Online-Bestellungen unser Haus auch tatsächlich erreichen. Nachträgliche Änderungen des Auftrages – verursacht durch den Auftraggeber – berechtigen den Auftragnehmer zur entsprechenden Änderung der dadurch beeinflussten Vertragskonditionen. Alle Änderungen bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung. Werden dem Auftragnehmer nachträglich Umstände bekannt, die die Solvenz des Auftraggebers fraglich erscheinen lassen, kann er die weitere Bearbeitung des Auftrags sowie die Auslieferung von einer Vorauszahlung abhängig machen oder angemessene Sicherheit verlangen.

3. Ausführung
Einwilligung in die technischen Daten durch den Auftraggeber. Dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vorgelegte Druck- und/oder Ausführungsvorlagen sind vom Auftraggeber auch bezüglich aller für die Verwendung des Packmittels wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu prüfen. Der Auftraggeber hat die Unterlagen zum Zeichnen der Einwilligung unterschrieben zurückzusenden. Sind Berichtigungen erforderlich, so müssen diese deutlich kenntlich gemacht werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für etwaige erkennbare Mängel, die der Auftraggeber bei der Prüfung übersehen oder nicht beanstandet hat, es sei denn, der Auftragnehmer hat diese Mängel arglistig verschwiegen.

Mengentoleranz. Grundsätzlich ist der Auftragnehmer berechtigt, produktionsbedingte Über- oder Unterlieferungen bis zu 10% vorzunehmen. Bei einem Lieferumfang von unter 500 Kg oder besonders schwieriger Ausführung sind mangels abweichender Vereinbarungen höhere Toleranzen bis zu maximal 20% zulässig.

Qualitätstoleranz. Die Auftragsausführung erfolgt entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität, sofern nicht im Einzelfall mit dem Auftraggeber spezifizierte Ausführungsnormen vereinbart sind.

Lieferzeit. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Obliegenheiten (z.B. zur Verfügungsstellung von Druckunterlagen, Einwilligung in die Ausführungsvorlagen usw.) termingerecht erfüllt. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit mit Bestätigung der Änderung.

Leistungsstörungen-Schadensersatz. Wegen der Folgen bei Lieferverzug wird auf das Erfordernis der Setzung einer angemessenen Nachfrist gemäß §326 Abs.1 BGB besonders hingewiesen. Schadenersatz kann in allen Fällen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gelten gemacht werden, und zwar bis zu 10% des Auftragswertes pro Woche nach Ablauf der Nachlieferungsfrist, jedoch nur bis zur Höhe des Auftragswertes. Die betragsmäßige Haftungsbeschränkung entfällt bei Vorsatz des Auftragnehmers und hat im übrigen im Fall eigener grober Fahrlässigkeit sowie groben Verschuldens seiner leitenden Angestellten ihre Obergrenze beim doppelten Auftragswert. Der Ersatz mittelbarer Schäden, z.B. wegen entgangenen Gewinns oder Deckungskauf ist ausgeschlossen. Betriebsstörungen sowohl im eigenen Betrieb auch in fremden, von denen die Herstellung und der Transport wesentlich abhängig sind, entbinden schadensersatzslos von der Einhaltung der Lieferfrist. Soweit nicht rechtzeitig oder nur unter unverhältnismäßigen Aufwendungen Abhilfe geschaffen werden kann. Als Betriebsstörungen in diesem Sinne gelten alle Hemmnisse schwerwiegender Art, die der Auftragnehmer bei objektiver Betrachtungsweise nicht selbst zu vertreten hat, insbesondere allgemeine Rohstoff- und Energieknappheit, Verkehrsengpässe, behördliche Eingriffe, Arbeitskämpfe, Krieg und Aufruhr sowie alle ausgedehnteren Brände. Vorstehender Absatz gilt sinngemäß, wenn wir trotz kongruenten Deckungskaufes nicht rechtzeitig und richtig von Vorlieferanten beliefert werden.

Abnahme. Die Abnahme hat gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu erfolgen. Verzögert sich die Abnahme, ist der Auftragnehmer berechtigt, die dadurch entstehenden Kosten zu berechnen. Das Qualitäts- und Gefahrenrisiko geht spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ab vereinbartem ersten Liefertermin auf den Auftraggeber über.

4. Zahlung
Berechnung und Zahlung erfolgen in EURO.
Die Rechnungsstellung erfolgt frühestens mit dem Abgang der Ware bzw. mit dem Zeitpunkt, dem sich der Auftraggeber in Annahmeverzug befindet. Die Zahlung hat innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu erfolgen. Für Neukunden erfolgt die Erstlieferung immer per Nachnahme oder Vorauskasse. Wechsel werden nur nach vorangegangener besonderer Vereinbarung und dann lediglich erfüllungshalber angenommen. Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder Einziehung von Wechseln hat der Auftraggeber zu tragen. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er aus diesen Gründen mit der Zahlung oder Abnahme in Verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung auch der noch nicht gelieferten Waren, der noch nicht fälligen Rechnungen und der noch nicht fälligen Wechsel und Schecks zu verlangen, soweit die Beträge durch vertragsmäßige Aufwendungen des Auftragnehmers gedeckt sind. Bei Zahlungsverzug werden nach den gesetzlichen Regelungen Verzugszinsen erhoben.

 5. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an der gelieferten Ware verbleibt dem Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Wird die Ware weiterveräußert, wenn auch in verarbeitetem Zustand, so gilt die Gegenforderung für diese Weiterlieferung ganz oder teilweise erstrangig an den Auftragnehmer abgetreten, und zwar in Höhe seiner Forderungen aus der gelieferten Ware.

6. Untersuchungspflicht und Mängelrüge
Die Waren sind unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln. Die Prüfung hat sich auf alle für die Verwendung des Packmittels wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu erstrecken. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Beanstandungen sind nur innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von drei Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, sofern eine Trennung der mangelfreien und mangelhaften Teile mit zumutbaren Mittel möglich ist. Es kann nur Minderung – und sofern die Ware für den Auftraggeber objektiv wertlos ist – Wandlung nicht aber Schadensersatz verlangt werden. Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nachlieferung. Der Auftragnehmer gewährleistet nicht, dass die Packmittel für den vom Auftraggeber vorgesehenen Zweck geeignet sind, es sei denn, das bestimmte Eigenschaften zugesichert sind. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben, Folien und Bronzen, sowie für die Beschaffenheit von Klebung, Lackierung, Kaschierung, Imprägnierung und Beschichtung haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.

 7. Versand und Verpackung
Der Versand erfolgt auf Gefahr und, sofern nicht anderes vereinbart ist, auf Rechnung des Auftraggebers. Die Verpackung bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung, wobei Paletten, Deckbretter, Holzverschläge und sonstige Leihverpackungen im Eigentum des Auftragnehmers verbleiben. Die Rücksendung hat innerhalb einer angemessenen Frist und einem einwandfreien Zustand und – sofern nicht anders vereinbart – frei zu erfolgen.

8. Skizzen, Entwürfen und sonstige Vorarbeiten – die vom Auftraggeber veranlasst sind – werden berechnet, auch wenn nachfolgend kein Auftrag erteilt wird.

9. Urheberrecht
Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung und des Urheberrechts aller Druckvorlagen, Entwürfe und Fertigmuster ist der Auftraggeber verantwortlich, es sei denn, er hat dem Auftragnehmer ausdrücklich einen dahingehenden Auftrag erteilt. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf ihm bekannte entgegenstehende Rechte hinweisen. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, dem Auftragnehmer, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Lithographie, Druckplatten, Kopiervorlagen, Klischees, Mattern, Prägeplatten, Stanzwerkzeuge und -konturen, Druckzylinder und dergleichen bleiben Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn für sie anteilige Beträge gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine Pflicht zur Herausgabe – auch von Duplikaten – besteht nicht. Eine Aufbewahrungspflicht für fremde Druckunterlagen, Manuskripte und andere zur Verfügung gestellte Gegenstände besteht nur für sechs Monate seit Auslieferung des letzten mit den Gegenständen gefertigten Auftrags.

 10. Kennzeichnung
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebskennnummer nach Maßgabe entsprechender Übungen und Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.

11. Vertragsänderungen
Änderungen des Vertrages oder seiner Aufhebung bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

12. Teilnichtigkeit
Sollten Teile diese Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen gleichwohl wirksam.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Heilbronn a.N. ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

14. Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15. Die Kartonfabriken berechnen den Tagespreis bei Lieferung.
Der obige Preis gilt daher als fest, wenn der heutige Kartonpreis bestehen bleibt. Wird uns bei Lieferung ein höherer oder niedrigerer Kartonpreis berechnet, dann darf der obige Preis eine entsprechende Änderung nach oben oder unten erfahren.

 16. Konstruktionsänderungen
Der Auftragnehmer behält sich technische und optische Änderungen, insbesondere bei Karton- und Papierqualitäten, an den von ihm angebotenen Produkten vor.